Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

§84 SGB IX lässt Arbeitgebern Freiheiten bei der betrieblichen Ausgestaltung

Bereits am 1. Mai 2004 trat eine Änderung des SGB IX in Kraft. In § 84, Absatz 2 ist seither die Durchführung des "Betrieblichen Eingliederungsmanagement" festgeschrieben, das für behinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer/-innen gleichermaßen gilt. Ist ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber verpflichtet nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Hierzu führt er im ersten Schritt ein Eingliederungsgespräch mit dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in. Die konkrete Umsetzung des Eingliederungsmanagement ist nicht geregelt und eröffnet den Arbeitgebern Freiheiten bei der betrieblichen Ausgestaltung.

Aus den gesetzlichen Anforderungen lassen sich jedoch Standards ableiten, die nach Bedarf dynamisch angepasst werden können.

Bedingung: aktives Handeln der Arbeitgeber! Ein tragfähiges Eingliederungsmanagement umfasst ein Frühwarnsystem, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und Gesprächsangebote an die betroffenen Mitarbeiter/-innen. Im Eingliederungsfall sind darüber hinaus die Einbindung der Arbeitnehmer- bzw. der Schwerbehindertenvertretung sowie die Kooperation mit Krankenkassen, Integrationsämtern, Rehabilitationsträgern und die Definition weiterer – dem Einzelfall angemessener – Umsetzungsschritte notwendig.